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        • Anmeldung mündliche Prüfung RSA

        • Nach §67 der Thüringer Schulordnung erwirbt ein Schüler den Realschulabschluss:

          (1) Ein Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Regelschule oder der Förderschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.

          (2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in

          1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie Englisch mit einem Anteil Hörverstehen

              und

          2. einen mündlichen Teil

          a) als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1.) nach Wahl des Schülers,

          b) als freiwillige Prüfung in bis zu drei weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.

           

          Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten,

          bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Satz 1 Nr. 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen